Tools:
Update via:
Änderung § 49 Brennereiordnung vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 VStuBrennOÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der BrennOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 49 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 49 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 49 | |
(Text alte Fassung) Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen. | (Text neue Fassung) Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/al11867-0.htm