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Änderung § 174 Brennereiordnung vom 01.04.2008
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§ 174 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 174 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 174 | |
(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume benutzen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen. | (Text neue Fassung) (2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen. |
(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müssen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert oder abbrennt. (5) (weggefallen) |
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