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Änderung § 150 Brennereiordnung vom 01.10.2006

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§ 150 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 150 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 150


(Text alte Fassung)

Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.

(Text neue Fassung)

Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.


 
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