Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

3. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt Herstellung des Branntweins

3. Landwirtschaftliche Brennereien

§ 3



(1) Zur Brennereiwirtschaft rechnen auch die Güter desselben Besitzers, die von dem Brennereigut räumlich getrennt sind und keine eigene Brennerei haben.

(2) Wenn ein landwirtschaftliches Gut von mehreren Besitzern auf gemeinschaftliche Rechnung bewirtschaftet wird, gelten diese für die Beteiligung an einer Gemeinschaftsbrennerei nur als ein Besitzer.

(3) Der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei darf nicht an einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei beteiligt sein.

(4) Bei Gemeinschaftsbrennereien sind über das Beteiligungsverhältnis, über den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände Anschreibungen nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen und dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vorzulegen.

(5) In landwirtschaftlichen Brennereien dürfen als Gärmittel oder Zukühlwasser auch nichtmehlige Rückstände der Bierbereitung (Faßgeläger, Glattwasser, Kühltrub usw.) in angemessenen Mengen verwendet werden.


§ 4



Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.




§ 5



(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie

1.
vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb),

2.
Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten.

(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.

(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.