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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 9 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt Herstellung des Branntweins
7. Stoffbesitzer
§ 9
(1) Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen.
(2) Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).
(3) Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, ist nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von Brennereien und ihre Haushaltsmitglieder können als Stoffbesitzer auch dann nicht behandelt werden, wenn die Brennvorrichtungen zur Verarbeitung der für Stoffbesitzer in Betracht kommenden Stoffe nicht geeignet sind oder wenn die Brennerei von der Abfindung ausgeschlossen ist.
(4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze überschreiten oder die andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.
(5) Der Bundesfinanzminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann den Anspruch auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder zuerkennen.
(6) Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind:
- 1.
- der Oberfinanzbezirk Hessen;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- der Oberfinanzbezirk Baden;
- 4.
- vom Oberfinanzbezirk Kassel die Bezirke der Hauptzollämter Wiesbaden und Oberlahnstein;
- 5.
- vom Oberfinanzbezirk Köln die Bezirke der Hauptzollämter Bad Kreuznach, Trier, Koblenz ohne die Hebebezirke der Zollämter Neuwied und Linz und im Hauptzollamtsbezirk Prüm die Hebebezirke der Zollämter Bitburg, Bollendorf, Echternacherbrück, Gemünd, Roth und Wallendorf;
- 6.
- vom Oberfinanzbezirk München die Bezirke der Hauptzollämter Lindau, München-Schwanthalerstraße, München Ostbahnhof, Bad Reichenhall und Rosenheim;
- 7.
- vom Oberfinanzbezirk Nürnberg die Bezirke der Hauptzollämter Bamberg, Fürth und Nürnberg, im Hauptzollamtsbezirk Hof der Hebebezirk des Zollamts Kulmbach und im Hauptzollamtsbezirk Waldsassen die Hebebezirke der Zollämter Marktredwitz und Weiden;
- 8.
- der Oberfinanzbezirk Württemberg;
- 9.
- der Oberfinanzbezirk Würzburg.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21398.htm