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§ 10 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt Herstellung des Branntweins

8. Bestimmung und Änderung der Brennereiklasse

§ 10



(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat bei der erstmaligen Betriebsanmeldung (§ 50) zu erklären, welcher Brennereiklasse die Brennerei zugeteilt sein soll.

(2) Der Brennereibesitzer, der die Brennereiklasse wechseln will, hat das vor der ersten Betriebseröffnung im Betriebsjahr dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Änderung gilt vom Beginn des Betriebsjahrs ab.

(3) Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes).

(4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist und unter Beibehaltung der Abfindung in die Klasse der Obstbrennereien übertreten will, behält im Fall des Übertritts ihre Erzeugungsgrenze und darf Obststoffe verarbeiten, die ihr Besitzer nicht selbst gewonnen hat.

(5) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr die Bedingungen ihrer Brennereiklasse nicht erfüllen, gelten vom Beginn dieses Betriebsjahrs ab als gewerbliche Brennereien.

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