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§ 42 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zweites Buch Brennrecht

4. Obstgemeinschaftsbrennereien

§ 42



(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Ausfertigung einzureichen und ihr Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß die Mitglieder nachweislich über die Vorschriften der §§ 37 und 79a des Gesetzes unterrichtet sind und welche Mitglieder Obststoffe auf gemeinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Anzeige von Änderungen sind diese Erklärungen für die neu eingetretenen Mitglieder abzugeben.

(2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von einem eingetragenen Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben, so ist der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebsergebnis nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.

(3) Art und Menge des von den Mitgliedern gelieferten Materials und die Weingeistmenge des daraus hergestellten Branntweins sind in Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bestimmten Ort aufzubewahren.

(4) Über den Antrag, die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet das Hauptzollamt.