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2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind

a) Beschaffenheit

§ 75



(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) sowie ihre Verbindungen (mit Ausnahme der Dichtungen) müssen aus Metall bestehen. Unter Metall sind alle Stoffe zu verstehen, die in der Chemie als Metall oder Legierungen von Metallen bezeichnet werden.

(2) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre müssen unverletzt sein.

(3) Die äußere Oberfläche des Metalls muß sichtbar sein. Sie darf nicht mit Farb- oder anderen Deckmitteln behandelt sein. Ein Anstrich mit wasserhellem Lack, mit Öl oder ähnlichen Stoffen ist gestattet, soweit dadurch eine Besichtigung der Metalloberfläche nicht verhindert wird.

(4) In die Wandungen des Metalls dürfen Glasteile insoweit eingesetzt werden, als der Inhalt der Geräte, Gefäße und Rohre aus Gründen des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht sichtbar gemacht werden muß. Wenn die Gefahr einer Verletzung der Glasteile groß ist und sich hinter der Glaswandung Branntwein befindet oder zeitweise befinden kann, kann der Aufsichtsoberbeamte die Anbringung besonderer Schutzvorrichtungen anordnen, z.B. in einigem Abstand Drahtgitter, Draht- oder Hartglasschutzhüllen oder dergleichen verlangen. Standgläser dürfen oben nicht offen sein. Für jeden Glasteil hat der Brennereibesitzer ein Ersatzstück bereitzuhalten.


§ 76



(1) Alle Gefäße (§ 74 Abs. 3) und von den Geräten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen müssen sich innen besichtigen lassen.

(2) Alle Geräte, Gefäße und Rohre müssen den Betriebsbedürfnissen entsprechend sich gut lüften lassen.

(3) Alle Gefäße und von den Geräten die Feinbrennblasen müssen eine Vorrichtung zur Erkennung des Flüssigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schaugläsern haben.

(4) Alle Gefäße müssen sich restlos entleeren lassen.


§ 77



Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.


b) Aufstellung

§ 78



(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, an denen sie miteinander nicht in unmittelbarer Verbindung stehen, genau besichtigen lassen. Dieser Forderung ist bei Rohren auch dann zu entsprechen, wenn sie durch Mauern, Fußböden oder dergleichen hindurchgehen. Die Öffnung darf mit leicht abnehmbaren Platten aus Glas, Holz oder Metall verschlossen werden. Wenn ein Rohr in einen Sammelgefäßraum geht, ist die Maueröffnung mit solchen Platten in der Weise zu schließen, daß die Platten nur im Sammelgefäßraum abgenommen werden können.

(2) Als Unterlagen für Geräte und Gefäße sind Profileisen, eiserne Füße oder dergleichen in der Weise zu verwenden, daß der Boden der Geräte oder Gefäße bis auf seine Auflagestellen vollständig überblickt werden kann.

(3) Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen ein genügendes Gefälle haben.

(4) Lange Branntweinrohre sind durch Rohrhalter zu befestigen.


c) Verbindung

§ 79



(1) Die Wandungen von Geräten, Gefäßen und Rohren (§ 74) sowie Teile von ihnen sind miteinander sowie mit Werkstücken durch Hartlöten, Schweißen, Nieten, Verschraubungen (z.B. Ineinanderschrauben, Verwendung von Gewindemuffen, Konusverschraubungen oder Überwurfmuttern, Schrauben oder Flanschen mit Schrauben) fest und dicht zu verbinden. Löt- und Schweißstellen müssen glatt und eben sein. Die Flanschenringe müssen auf umgebördelten, hartangelöteten oder angeschweißten Rändern sitzen oder aufgeschweißt oder aufgewalzt sein.

(2) Die Dicke von Dichtungen und Packungen darf über das betriebsnotwendige Maß nicht hinausgehen. Der benutzte Stoff muß allen Anforderungen genügen, die an ihn wegen der besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeiten oder Dämpfe zu stellen sind, und darf sich insbesondere durch Hitze oder Branntwein nicht lösen.

(3) Die Verbindung von Metall- mit Glasteilen muß so beschaffen sein, daß bei Temperaturschwankungen, die eine verschiedene Ausdehnung der Werkstoffe zur Folge haben, weder ein Heraustreten des Inhalts der Geräte, Gefäße oder Rohre noch ein Zerspringen der Glasteile zu besorgen ist, und daß bei einer durch Anziehen von Schrauben hergestellten Abdichtung die Metallteile auf die Glasteile keinen unmittelbaren Druck ausüben.