§ 81 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und
Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den
Verschlußbrennereien
3. Verschlußmaßnahmen
b) Einfache Verschlüsse
§ 81 Plombenverschlüsse
Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein.
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