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4. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
a) Brenngeräte
§ 84
(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesäulen, insoweit sie auf einem gemauerten Sockel stehen.
(2) Brenngeräte dürfen mit einem das Entweichen von Wärme erschwerenden Mantel umgeben sein.
(3) Der Rücklaufbranntwein muß während des Abtriebs aus den Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern, Fuselölabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeräte übergeführt werden. Zu diesem Zweck dürfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern oder dergleichen mit natürlichem Gefälle in Rohbrenngeräte zurückfließt, keine Absperrhähne oder Absperrventile enthalten. Außerdem ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfüllöffnung ein Zutritt zur Mündung des Rücklaufbranntweinrohres möglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß der Rücklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkürlich verhindert werden kann. Wird der Rücklaufbranntwein aus der Verstärkungssäule mittels einer Pumpe oder dergleichen auf die Maischesäule befördert und handelt es sich um eine Maischesäule mit anderer Einrichtung als Kapselböden, dann muß die Pumpenleitung oder die Kraftzuführung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgerät besitzen, das sich selbsttätig schließt, wenn die Maischesäule nicht in Betrieb ist.
(4) Zur Prüfung der Abtriebsrückstände dürfen an der untersten Abteilung der Maischesäulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kühler (Probierkühler) zur Niederschlagung von Dämpfen angebracht werden. In die Abflußleitungen für Lutterrückstände dürfen kleine Probierhähne eingebaut werden, die in geöffneter Stellung tropfenweise Flüssigkeit heraustreten lassen. Die Weingeiststärke der Lutterrückstände soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile betragen.
(5) Die Lutterrückstände sind so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht zu besorgen ist. In der Regel ist das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube zu führen. Die Gruben müssen sich innen einwandfrei besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verdünnung oder Verunreinigung ihres Inhalts gewährleisten. Ihre Abdeckung ist zu sichern. Die Größe der Gruben muß den Betriebsverhältnissen angepaßt sein. Das Lutterrückständerohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen. Der Abfluß für die in der Grube befindliche Flüssigkeit befindet sich oben unter dem Deckel der Grube. Zuflußrohr und Abflußrohr sind in die Grubenwandung fest einzumauern. Vor die Abfluß-(Überlauf-)Öffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, daß der Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. Dasselbe gilt für andere Rohre, die außer dem Lutterrückständerohr in die Grube münden.
(6) Beim Feinbrenngerät ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.
b) Vorlagen
§ 85
(1) Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Stärke und Temperatur des Branntweins feststellen zu können, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer ausgestattet sind, sichtbar gemacht. Die Vorlagen müssen sich bis in den obersten Teil der Glasglocke lüften lassen.
(2) Vorlagen vor Meßuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, müssen mit einer Filtervorrichtung, für die ein Ersatzstück vorhanden sein muß, versehen sein.
c) Pumpen
§ 86
(1) Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sind Flügelpumpen, Membranpumpen, Heber oder Dampfstrahlpumpen zu verwenden. Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig.
(2) Pumpen mit Stopfbüchsen sind so zu sichern, daß die Vorrichtung, durch welche die Packung in die Büchse gedrückt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen, aber nicht gelockert werden kann.
d) Branntweinmischgeräte
§ 87
Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.
Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
e) Absperrvorrichtungen
§ 88
(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen sein, daß der zur Verhinderung der Drehung erforderliche Verschluß nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen Stellung befinden.
(2) Absperrvorrichtungen müssen in ihrem Flüssigkeitsdurchlaß der lichten Weite der Rohre (siehe § 77) entsprechen.
(3) Hähne müssen so eingerichtet sein, daß sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen läßt.
f) Stauungsanzeiger
§ 89
Um festzustellen, ob Branntwein wegen einer Stauung über den oberen Rand von Luftrohren (§ 98 Abs. 1) ausgetreten ist, werden Stauungsanzeiger verwendet, die sich mit Branntwein befüllen, wenn Branntwein aus dem Luftrohr austritt, und dadurch den erfolgten Austritt anzeigen. Die Luftrohre, die zwischen Kühler und Vorlage sowie auf Geräten und Gefäßen angebracht sind, müssen mit Stauungsanzeigern versehen sein. An anderen Stellen können Stauungsanzeiger verlangt werden, wenn es der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes für erforderlich hält. Stauungsanzeiger in vereinfachter Form (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luftröhrchen befinden, die zur Lüftung von Vorlagen dienen und über die Branntwein aus den Vorlagen austreten kann.
g) Klärgefäße
§ 90
Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, daß Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschaltet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts einzurichten.
h) Tagessammelgefäße
§ 91
Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.
i) Hilfssammelgefäße
§ 92
Wenn das Gefälle zum Ablauf des Branntweins in die Hauptsammelgefäße nicht vorhanden ist, dürfen Hilfssammelgefäße nebst Pumpe in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Hilfssammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.
k) Zwischensammelgefäße
§ 93
(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs. 1 erfolgt, zunächst in Zwischensammelgefäßen aufgefangen und von dort in das zum Feinbrennen bestimmte Brenngerät, wenn es nötig ist, mit einer Pumpe, übergeführt. In die Zwischensammelgefäße kann auch Feinbranntwein aufgenommen werden, der noch einmal feingebrannt werden soll. Es können für die verschiedenen Arten von Branntwein mehrere Gefäße vorhanden sein, oder es kann ein Gefäß aus mehreren Abteilungen bestehen.
(2) Anstatt in Zwischensammelgefäße kann der Rohbranntwein auch unmittelbar in die Feinbrennblase geleitet werden.
(3) Die Zwischensammelgefäße für den Rohbranntwein müssen wenigstens die für die nächste Befüllung der Feinbrenngeräte erforderliche Branntweinmenge aufnehmen können. Andere Zwischensammelgefäße müssen so groß sein, daß eine Überfüllung nicht zu besorgen ist. Wird in feinbrennenden Brennereien auch Rohbranntwein oder Vor- oder Nachlauf von Feinbranntwein abgenommen, so gelten die Zwischensammelgefäße für Rohbranntwein als amtliche Sammelgefäße (§ 72 Abs. 2); ihre Größe richtet sich nach § 94 Abs. 2.
l) Hauptsammelgefäße
§ 94
(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefäße (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung der Gefäße untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, daß erst ein Gefäß befüllt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein anderes Gefäß laufen kann.
(2) Der Raumgehalt der Hauptsammelgefäße einer Brennerei muß insgesamt so groß sein, daß die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn dadurch nicht die Abfertigungsbeamten übermäßig in Anspruch genommen werden und bei Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch lohnend ausgenutzt werden kann.
m) Sauermaischerohre
§ 95
(1) Die Abbrennstoffe (Maische oder sonstige vergorene Stoffe wie Würze, Lauge, Wein) sind dem Rohbrenngerät durch ein Rohr (Sauermaischerohr) zuzuführen, das bis fast auf den Boden des Brenngeräts oder seines in Betracht kommenden Teiles führt (Tauchrohr) oder kurz vor dem Eintritt in das Brenngerät ein Rückschlagventil besitzt. Bei Maischesäulen genügt es, wenn das Rohr vor dem Eintritt in das Brenngerät knie- oder sackartig geführt ist. Die Teile der Sauermaischerohre, die als Tauch-, Knie- oder Sackrohr geführt oder mit Rückschlagventil versehen sind, müssen gegen Veränderungen amtlich gesichert sein.
(2) Bei den Sauermaischerohren an Vorwärmern, in denen sich aus der Maische weingeisthaltige Dämpfe entwickeln, ist eine der Maßnahmen des Absatzes 1 anzuwenden.
n) Branntweinrohre
§ 96
Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingerichtet oder ausgerüstet sein, daß durch dieses Rohr weingeisthaltige Dämpfe aus dem Feinbrenngerät nicht entweichen können.
o) Wasser- und Dampfrohre
§ 97
(1) Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige Dämpfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen hineingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttätig eine Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Dämpfen durch diese Rohre verhindern. Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeräten gehen, welche Abbrennstoffe führen.
(2) Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den Vorrichtungen bis zur Einmündung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmündet. Außerdem sind die zu den Vorrichtungen führenden Rohre einschließlich der daran befindlichen Armaturen durch einfachen Verschluß so zu sichern, daß nicht mehr zu besorgen ist, daß die Wirksamkeit der Vorrichtungen beeinflußt wird.
p) Lüftungsvorrichtungen
§ 98
(1) Die Lüftungsvorrichtung auf Geräten, die Branntwein enthalten, auf Gefäßen und Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr. Auf seiner offenen Mündung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine durchlochte Platte mit Luftöffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen wird. Die Haube selbst darf keine Luftlöcher enthalten. Die Luftrohre müssen so hoch sein, daß bei einer guten Betriebsführung ein Austreten von Branntwein aus der Mündung nicht zu befürchten ist. Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kühlern als erfüllt, wenn bei einer höchsten stündlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt.
(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmäßiges Luftrohr (Absatz 1) vorhanden ist, kann die Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, von Gefäßen und Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre) herbeigeführt werden.
(3) Zur Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, und von Gefäßen können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten noch von außen in ihrer Wirksamkeit willkürlich beeinflußt werden können.
(4) Zur Lüftung von Geräten und Rohren, die weingeisthaltige Dämpfe enthalten, können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von außen her nicht beliebig geöffnet werden können. Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kühler führenden Geistrohr zu verbinden ist, derart einzubauen, daß die heraustretenden Dämpfe nach dem Kühler hin entweichen.
q) Überlaufvorrichtungen
§ 99
Wenn es möglich ist, daß Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung infolge Überfüllung von Geräten oder Gefäßen aus dem Verschlußgewahrsam heraustritt, sind Maßnahmen dahin zu treffen, daß überlaufender Branntwein in die amtlichen Erfassungsstellen fließt. Sind solche Maßnahmen im einzelnen Fall nicht möglich oder nicht angebracht, so genügt die Überwachung durch Stauungsanzeiger (§ 89). Unter Umständen kann überlaufender Branntwein auch in besondere Gefäße (Überlaufgefäße) geleitet werden. Überlaufrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind.
r) Übersteigrohre
§ 100
Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z.B. Filter, Privatmeßuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses weitergeleitet wird. Übersteigrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. In besonderen Fällen kann das Übersteigrohr in ein Überlaufgefäß (§ 99) geführt werden.
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