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§ 89 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

f) Stauungsanzeiger

§ 89



Um festzustellen, ob Branntwein wegen einer Stauung über den oberen Rand von Luftrohren (§ 98 Abs. 1) ausgetreten ist, werden Stauungsanzeiger verwendet, die sich mit Branntwein befüllen, wenn Branntwein aus dem Luftrohr austritt, und dadurch den erfolgten Austritt anzeigen. Die Luftrohre, die zwischen Kühler und Vorlage sowie auf Geräten und Gefäßen angebracht sind, müssen mit Stauungsanzeigern versehen sein. An anderen Stellen können Stauungsanzeiger verlangt werden, wenn es der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes für erforderlich hält. Stauungsanzeiger in vereinfachter Form (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luftröhrchen befinden, die zur Lüftung von Vorlagen dienen und über die Branntwein aus den Vorlagen austreten kann.

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