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§ 106 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

5. Meßuhren

a) Amtliche Meßuhren

1. Hauptmeßuhren

§ 106


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).

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