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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 106 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
5. Meßuhren
a) Amtliche Meßuhren
1. Hauptmeßuhren
§ 106
§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).
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