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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 108 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
5. Meßuhren
b) Privatmeßuhren
§ 108
In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmeßuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie müssen einen ungehinderten Durchfluß des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.
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