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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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b) - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
A. Verschlußbrennereien
4. Betriebsführung
b) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
§ 142
Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
§ 143
Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
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