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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
B. Abfindungsbrennereien
2. Materialüberwachung
§ 156
Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
§§ 157 bis 160
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21503.htm