Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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5. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
5. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit
§ 176
§ 177
§ 178

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

5. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit

§ 176



Solange eine Verschlußbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Meßuhren nicht zulässig. Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.

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§ 177


§ 177 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 66 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

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§ 178



(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

(2) Können Sicherungs- und Verschlußeinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.



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