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§ 189 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins

1. Abschnitt Ablieferung

4. Verpflichtungen des Brennereibesitzers

§ 189



(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.



 
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