§ 219 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Fünftes Buch Branntweinübernahmepreise
4. Betriebswechsel
§ 219
Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. Der Brennereibesitzer hat zuviel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. § 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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