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Änderung § 9 FreizügG/EU vom 24.11.2020
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§ 9 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 9 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält. (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. |
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