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Änderung § 13 FreizügG/EU vom 01.01.2014
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§ 13 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 13 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten | |
(Text alte Fassung) Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) oder des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde. | (Text neue Fassung) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde. |
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