Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 FreizügG/EU vom 29.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 FreizügG/EU, alle Änderungen durch Artikel 1 FreizügG/EUuaÄndG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie des FreizügG/EU

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 8 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ausweispflicht


(1) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,

1. bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz

a) mit sich zu führen und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen,

(Text neue Fassung)

b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen,

2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,

vorherige Änderung

3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.



3. den Pass oder Passersatz sowie die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. 2 Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. 3 Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung und die Meldebehörden sind befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. 4 Die nach den Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.