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Änderung § 10 FreizügG/EU vom 15.06.2017
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§ 10 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung | § 10 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. |
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. |
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