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Änderung § 8 FreizügG/EU vom 28.08.2007
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§ 8 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 8 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ausweispflicht | |
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, | |
(Text alte Fassung) 1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz | (Text neue Fassung) 1. bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz |
a) mit sich zu führen und b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, 2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen, | |
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. | 3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
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