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§ 6 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 6 Gleisbogen
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
- 1.
- bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm; - 2.
- bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.
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