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§ 10 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 10 Gleisabstand



(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen

1.
auf freier Strecke und bei Überladegleisen:

Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,

2.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

a)
bei bestehenden Anlagen:

Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,

b)
bei Neubauten:

Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,

3.
unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:

Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.

Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.

(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.

(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen

1.
auf freier Strecke und bei Überladegleisen 3,65 m,

2.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

a)
bei bestehenden Anlagen 4,00 m,

b)
bei Neubauten 4,50 m.

(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.

(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1.
auf freier Strecke:

2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

2.
bei Überladegleisen:

1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,

3.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise:

2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.

(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.

(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1.
auf freier Strecke 3,90 m,

2.
bei Überladegleisen 3,65 m,

3.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise 4,40 m.

(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.

(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:

Bogenhalbmesser
des Regelspur-
gleises m
Zulässige
Verkleinerung
mm
bis 2.00015
unter 2.000 bis 1.50010
unter 1.500 bis 5005
unter 500 bis 2500


(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.



 

Zitierungen von § 10 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ESBO (zu den §§ 9 und 10)
Anlage 3 ESBO (zu den §§ 9 und 10) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb