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§ 20 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 20 Radsatzabstand und Bogenlauf
(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und Kreuzungen solche Radsatzabstände zuläßt.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.
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