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§ 23 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 23 Bremsen
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine durchgehende Bremse und eine Feststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse. Die Ausrüstung der sonstigen Fahrzeuge mit Bremsen hat sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen der Bahn zu richten.
(2) Die durchgehende Bremse neu zu bauender Fahrzeuge muß selbsttätig wirken. Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des Triebfahrzeugführers und über die Notbremseinrichtungen in den Reisezugwagen und Güterzuggepäckwagen betätigt werden können. Die Notbremseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie von den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden können; in den Seitengängen, Vorräumen, Wasch- und Aborträumen sind sie nicht erforderlich.
(4) Eine durchgehende nichtselbsttätige Bremse vorhandener Fahrzeuge muß vom Standort des Triebfahrzeugführers betätigt werden können.
(5) Fahrzeuge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zusätzlichen Bremse ausgerüstet sein, die vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig ist (z.B. Schienenbremse).
(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.
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