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§ 27 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge



(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.

(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.