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§ 34 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge



(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge eingestellt werden.

(2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge beibehält und die - bei nicht führender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt gesteuert werden.

(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.

(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezüge und welche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.

(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.



 

Zitierungen von § 34 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 ESBO Fahrgeschwindigkeit
... der Bauart der einzelnen Fahrzeuge, 2. der Art und Länge der Züge (§ 34 ), 3. den Bremsverhältnissen (§ 35), 4. den ...