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§ 46 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
- 1.
- einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
- 2.
- Dienstzüge,
- 3.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
- 4.
- Güterzüge,
- 5.
- Leerreisezüge.
(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
- 1.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
- 2.
- Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung,
- 3.
- einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
- 4.
- andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.
Zitierungen von § 46 ESBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 ESBO Begriff, Art und Länge der Züge
... im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1. (5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine ...
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