§ 49 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
- 3.
- einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
- 4.
- eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.
- 1.
- ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
- 2.
- sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
- 3.
- eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
- 4.
- eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, oder
- 5.
- eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
Frühere Fassungen von § 49 ESBO
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Zitat in folgenden NormenAllgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen , f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 ... d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen , f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
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