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Anlage 4 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Anlage 4 (zu § 21) Radsatz
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl I 1972 S. 285)
Zitierungen von Anlage 4 ESBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ESBO Gleisabstand
... 2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, a) bei bestehenden Anlagen 4 ,00 m, b) bei Neubauten 4,50 m. (4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als ...
§ 21 ESBO Räder und Radsätze
... sein. (2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf ...
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