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Anlage 5 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Anlage 5 (zu § 21) Räder
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl I 1972 S. 286)
Zitierungen von Anlage 5 ESBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ESBO Räder und Radsätze
... (2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche ... gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (vgl. Anlage 5 ...
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