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Anlage 6 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Anlage 6 (zu § 25) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl I 1972 S. 287)
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Zitierungen von Anlage 6 ESBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ESBO Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
... außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden. (2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4724/a65633.htm