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Änderung § 49 ESBO vom 01.03.2008
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§ 49 ESBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 49 ESBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich 1. (aufgehoben) 2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt, 3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder 4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt, 2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist, 3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt, 4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, oder 5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die Bundespolizeiämter übertragen. | (Text neue Fassung) (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen. |
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