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Synopse aller Änderungen der ESBO am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 519 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ESBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ESBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
ESBO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen


(1) Ausnahmen können zulassen

1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

(Text neue Fassung)

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt;

b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Ausrüsten der Züge mit Bremsen


(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechender Bremswegberechnungen ermittelt.

(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt

vorherige Änderung

1. für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,



1. für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde.

(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.

(5) Über das Bremsen auf Strecken mit einer maßgebenden Neigung von mehr als 40 ‰ sind von den in Absatz 3 genannten Behörden besondere Vorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der beiden 2.000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunterschied.

(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgebenden Neigung als 10 ‰ hinter der letzten wirkenden Bremse bis zu acht Rollfahrzeugradsätzen mit höchstens 60 t Gesamtgewicht laufen.

(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).