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§ 2 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Öffentliche Magnetschwebebahnen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.
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Zitierungen von § 2 AMbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AMbG Ordnungswidrigkeiten
... ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt, 2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 ...
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