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§ 7 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Beförderungspflicht
Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
- 1.
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
- die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.
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