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§ 8 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Tarife
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnunternehmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, daß
- 1.
- für die Beförderung von Personen, die sich auf anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,
- 2.
- im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.
(2) Unternehmen, die öffentliche Magnetschwebebahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen dürfen öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrsleistungen erbringen. Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem öffentlichen Magnetschwebebahnunternehmen
- 1.
- nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht oder
- 2.
- nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.
(4) Die in Absatz 2 genannten Tarife müssen bekanntgemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Genehmigungsbehörde kann eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Anwendung der Beförderungsbedingungen genehmigen. Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
Zitierungen von § 8 AMbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AMbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AMbG Rechtsverordnungen (vom 01.10.2021)
... enthalten, 3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden kann, 4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem ...
§ 12 AMbG Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt, 2. ... § 2 erbringt, 2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen ... 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, 3. ...
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