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§ 12 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)

G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,

2.
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

3.
als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9

a)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

b)
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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