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Änderung § 4 AMbG vom 08.11.2006

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§ 4 AMbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 AMbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 115 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen.

(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebebahnunternehmen, insbesondere die technische Aufsicht,

2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmigung,

3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Rechtsverordnungen,

4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb.

(Text alte Fassung)

(3) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.

(4)
Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(5)
Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(4)
Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

 

 
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