Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 AMbG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AMbG, alle Änderungen durch Artikel 303 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des AMbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 AMbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 AMbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 303 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, für öffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erfassen, die

(Text neue Fassung)

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, für öffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erfassen, die

1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Magnetschwebebahnen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,

2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,

3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden kann,

4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,

5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,

6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung betreffen,

7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über



(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,

2. Ruhezeiten und Ruhepausen,

3. Tätigkeitsnachweise,

4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen

5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

vorherige Änderung

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.



(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit, als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)