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Synopse aller Änderungen des AMbG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 509 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AMbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AMbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
AMbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 509 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist über § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen.

(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

1. die Ausübung der Aufsicht über die Magnetschwebebahnunternehmen, insbesondere die technische Aufsicht,

2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmigung,

3. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Rechtsverordnungen,

4. die fachliche Untersuchung von Störungen im Magnetschwebebahnbetrieb.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

§ 10 Rechtsverordnungen


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(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, für öffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erfassen, die



(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, für öffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erfassen, die

1. allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Magnetschwebebahnen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,

2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,

3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden kann,

4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,

5. die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,

6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung betreffen,

7. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.

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(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über



(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,

2. Ruhezeiten und Ruhepausen,

3. Tätigkeitsnachweise,

4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen

5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit, als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.