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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 1 - Passmusterverordnung (PassMustV)
Artikel 1 V. v. 08.08.2005 BGBl. I S. 2306; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Muster für den Reisepass
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
Zitierungen von § 1 PassMustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassMustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4727/a65661.htm