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PassMustV
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§ 2
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 2 - Passmusterverordnung (PassMustV)
Artikel 1 V. v. 08.08.2005
BGBl. I S. 2306
; aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 19.10.2007
BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10
Pass-, Ausweis- und Meldewesen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Muster für den vorläufigen Reisepass
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage
2
abgedruckten Muster auszustellen.
§ 1
←
→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 PassMustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassMustV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 PassMustV zu § 2 Vorläufiger Reisepass
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Gesetz
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