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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 2 - Passmusterverordnung (PassMustV)
Artikel 1 V. v. 08.08.2005 BGBl. I S. 2306; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2005; FNA: 210-5-10 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Muster für den vorläufigen Reisepass
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
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Zitierungen von § 2 PassMustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PassMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassMustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4727/a65662.htm