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§ 19a - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung
(1) 1Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung nach § 4 Buchstabe b Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede ab dem 1. Juli 2014 übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für bei den Vollstreckungsschuldnern uneinbringliche Gebühren und Auslagen (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. 2Dies gilt nicht für Vollstreckungsanordnungen wegen Geldforderungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.
(2) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum auf Grund von Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen, die bei den Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden konnten, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.
(4) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch das Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des Absatzes 2 alle drei Jahre zu überprüfen und durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 2 berechnete Vollstreckungspauschale um mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht.
(5) Die juristischen Personen nach Absatz 1 sind nicht berechtigt, den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes G. v. 25. November 2014 BGBl. I S. 1770 m.W.v. 1. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 19a VwVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2014 (28.11.2014) | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1770 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19a VwVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a VwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)V. v. 04.12.2014 BGBl. I S. 1996
Zitat in folgenden Normen
Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)
V. v. 04.12.2014 BGBl. I S. 1996
§ 1 VollstrPV Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum
... Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt 9 Euro. (2) Für die ... Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu ...
§ 3 VollstrPV Abrechnungsverfahren
... jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrechnungszeitraum gültigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Artikel 1 6. VwVGÄndG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, ... 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung (1) Bundesunmittelbare ...
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