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§ 19 - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 19 Kosten
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) 1Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 417 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 19 VwVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes vom 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
aktuell vorher | 29.11.2014 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1770 |
aktuell | vor 29.11.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 VwVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 34 MOG Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
... die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 3 BPolBGebGEG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Artikel 1 6. VwVGÄndG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... Mark" durch die Wörter „bis zu 25.000 Euro" ersetzt. 2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... durch das Wort „Euro" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, ...
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