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Änderung § 1 VwVG vom 01.07.2017
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§ 1 VwVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 1 VwVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Vollstreckbare Geldforderungen | |
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt. |
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