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Änderung § 4 VwVG vom 27.06.2020

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§ 4 VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vollstreckungsbehörden


Vollstreckungsbehörden sind:

(Text alte Fassung)

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;

(Text neue Fassung)

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;

b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.