Tools:
Update via:
Änderung § 4 VwVG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des VwVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 VwVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 VwVG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 42 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Vollstreckungsbehörden | |
Vollstreckungsbehörden sind: | |
(Text alte Fassung) a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; | (Text neue Fassung) a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; |
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4730/al98764-0.htm