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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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§ 11 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Versagung und Rückforderung der Erstattung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
- 1.
- schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
- 2.
- Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder § 7 dieses Gesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes, § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
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Zitierungen von § 11 Lohnfortzahlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LFZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des ...
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